Do. Mrz 28th, 2024
    Arbeitsrecht berlin

    Häufig werden Mitarbeiter mit einer Frage konfrontiert: was passiert, wenn der Arbeitgeber kündigt. Muss ich die Kündigung annehmen, war sie überhaupt gerechtfertigt. In wenigen Fällen sind Arbeitnehmer über ihre Rechte im Falle einer Kündigung aufgeklärt. Im folgenden Beitrag lesen Sie, was die berliner Kanzlei für Arbeitsrecht Rechtsanwälte Dr. Breuer darüber schreibt.

    Wer eine Kündigung erhält, gerät erst einmal in Panik. Sie sollten aber einen kühlen Kopf bewahren, denn das Gesetz stellt hohe Anforderungen an eine Kündigung. Viele Kündigungen sind daher gar nicht wirksam, sodass der Arbeitsplatz gerettet oder eine Abfindung ausgehandelt werden kann.

    Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche typischen Fehler bei Kündigungen auftauchen und wie Sie auf eine Kündigung reagieren können.

    1. Was tun, wenn der Arbeitgeber kündigt?
    2. Die häufigsten Fehler einer Kündigung durch den Arbeitgeber
    1. Fehler bei krankheitsbedingter Kündigung
    2. Fehler bei betriebsbedingter Kündigung
    3. Fehler bei verhaltensbedingter Kündigung
    4. Fehler bei fristloser Kündigung
    5. Formelle Fehler bei der Kündigung
    1. Diese Kündigungsfrist gilt, wenn der Arbeitgeber kündigt
    2. Einige Personen sind stärker vor Kündigung durch Arbeitgeber geschützt
    3. Führungskräfte unterliegen Besonderheiten
    4. Diese Abfindung ist realistisch, wenn Arbeitgeber kündigt
    5. Wann erhalte ich Arbeitslosengeld?
    6. Fazit
    1. Was tun, wenn der Arbeitgeber kündigt?

    Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, haben Sie im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

    • Sie können Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben.
    • Sie können eine Abfindung aushandeln.
    • Sie können nichts unternehmen und die Kündigung akzeptieren.

    Die bloße Hinnahme der Kündigung empfiehlt sich jedoch regelmäßig nicht. Viele Kündigungen beachten nicht die gesetzlichen Vorgaben und sind daher angreifbar. Selbst wenn Sie nicht im Betrieb bleiben möchten, kann es sich trotzdem lohnen, gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Denn so steigern Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung.

    Erhalten Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers, müssen Sie vor allem schnell handeln: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um vor Gericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf der drei Wochen gilt die Kündigung andernfalls als wirksam. Selbst eine unwirksame Kündigung ist dann nicht mehr angreifbar. Auch auf eine Abfindung wird sich Ihr Arbeitgeber dann kaum noch einlassen. Es ist daher schon bei kleinsten Bedenken ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin zu wenden. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen und Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertreten.

    Außerdem sollten Sie sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos und arbeitssuchend melden. Das ist notwendig, um den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht zu gefährden.

    1. Die häufigsten Fehler einer Kündigung durch den Arbeitgeber

    Als Arbeitnehmer genießen Sie meist einen ausgezeichneten Kündigungsschutz. Dies gilt aber nur, wenn Sie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert sind. Dieses verschärft für Ihren Arbeitgeber die Anforderungen an eine Kündigung. Das KSchG gilt unter folgenden Voraussetzungen:

    • Sie arbeiten seit mindestens sechs Monaten im Betrieb.
    • Ihr Betrieb ist kein Kleinbetrieb, hat also mehr als 10 Arbeitnehmer.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann Ihr Arbeitgeber Sie nur entlassen, wenn er einen Kündigungsgrund hat (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber hier drei Möglichkeiten:

    • Personenbedingte Kündigung
    • Verhaltensbedingte Kündigung
    • Betriebsbedingte Kündigung

    In Ausnahmefällen ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich. Jeder Kündigungsgrund hat eigene Anforderungen und somit eigene typische Fehler.

    1. Fehler bei krankheitsbedingter Kündigung

    Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stellt an eine solche Kündigung besonders hohe Anforderungen:

    • Auch in Zukunft wird Ihre Arbeitsfähigkeit durch die Erkrankung beeinträchtigt sein („negative Gesundheitsprognose“). Einmalige abgeschlossene frühere Erkrankungen sind nicht zu berücksichtigen.

    Beispiel: Arbeitnehmer A hat einen Schreibtischjob. Seit einem schweren Bandscheibenvorfall vor zwei Jahren hat er enorme Fehlzeiten. Eine Besserung ist auch in Zukunft nicht in Sicht, da A austherapiert ist.

    Gegenbeispiel: Arbeitnehmer B hat sich im Skiurlaub ein Bein gebrochen und daher mehrere Wochen gefehlt. Ansonsten war B stets gesund. Zukünftige Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, sodass eine Kündigung ausscheidet. hier weiter lesen